b) Zum Erfordernis der Gegenseitigkeit ist aktenkundig, dass gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. Dezember 1991 der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf Kinderzulagen als Selbständigerwerbender hat. Zwecks Bestreitung der Familienlasten sollte der Erwerbstätige in den Genuss von Kinderzulagen kommen, wofür er im Gegenzug die entsprechenden FAK-Beiträge zu bezahlen hat. An seiner alleinigen Anspruchsberechtigung ändert sich nichts, auch wenn die Zulagen bestimmungsgemäss für den Lebensunterhalt der Kinder zu verwenden sind.