Analog dem für die zivilrechtlichen Forderungen nachempfundenen Art. 120 Abs. 3 OR müssen auch im öffentlichen Recht bei der Verrechnung von Geldforderungen stets drei Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.). Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn Forderung und Gegenforderung denselben Rechtsträger betreffen (Gegenseitigkeit), wenn sie inhaltlich gleich gelagert sind (Gleichartigkeit) und wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung überhaupt einklagbar ist (Fälligkeit).