3. a) Zu prüfen bleibt somit, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung auch im konkreten Fall vorgelegen haben. Analog dem für die zivilrechtlichen Forderungen nachempfundenen Art. 120 Abs. 3 OR müssen auch im öffentlichen Recht bei der Verrechnung von Geldforderungen stets drei Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.).