Da die Beschwerdeführerin zudem die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen nach KFZG nicht erfüllt, kommt es nicht zu einer Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 8 KFZG. Falls das der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin, ihrer Praxis folgend, allenfalls eine Sistierung der Beitragspflicht des Ex-Ehemannes in Betracht gezogen. Jedoch nur, wenn die Beschwerdeführerin zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.