c) Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG besagt neu ebenfalls, dass die Unterstellung eines Selbständigerwerbenden mindestens bis zu dem Zeitpunkt dauert, in welchem das den Anspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben wird. Auch unter neuem Recht sind die Voraussetzungen zur Beendigung der Unterstellung somit nicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin zudem die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen nach KFZG nicht erfüllt, kommt es nicht zu einer Anspruchskonkurrenz gemäss Art.