Keines der Kinder hatte bis zum 31. Dezember 2004 das 16. Altersjahr vollendet und der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin war nach wie vor als Selbständigerwerbender tätig. Falls beide Eltern aufgrund des Gesetzes die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen erfüllt hätten, bestimmte Art. 8 aFZG, dass der Anspruch auf Familienzulagen bei geschiedenen Eltern jenem Elternteil zustehe, dem die Obhut der Kinder anvertraut sei. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Obhut über die Kinder, war allerdings gar nie zum Bezug von bündnerischen Familienzulagen nach aFZG berechtigt.