b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c aFZG konnten sich Selbständigerwerbende auf Antrag dem Gesetz unterstellen. Falls die Unterstellung verlangt wurde, dauerte sie bis zum Zeitpunkt, in welchem das den Anspruch begründende Kind mindestens das 16. Altersjahr vollendet hatte oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf diese Bestimmung keine nachträgliche Aufhebung der Beitragspflicht möglich. Keines der Kinder hatte bis zum 31. Dezember 2004 das 16. Altersjahr vollendet und der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin war nach wie vor als Selbständigerwerbender tätig.