Es liegt hier ein Fall von unechter Rückwirkung vor, denn bei der Anwendung des neuen Rechts wird auf Verhältnisse abgestellt, welche unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Entscheides gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides gegebenen Sachverhalts (BGE 128 V 174 E. 4a, 116 V 246 E. 1a und 112 V 70 E. 4). Neu wird ab 1. Januar 2005, gestützt auf Art.