Somit sind bei der Beurteilung der Aufhebung der Beitragspflicht und der Verrechenbarkeit der Zulagen mit den Beiträgen einerseits die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2004 und andererseits jene ab dem 1. Januar 2005 gesondert zu beurteilen. Es liegt hier ein Fall von unechter Rückwirkung vor, denn bei der Anwendung des neuen Rechts wird auf Verhältnisse abgestellt, welche unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.