2. a) Bis zum 31. Dezember 2004 wurden Familienzulagen gestützt auf das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958 (aFZG) ausgerichtet. Am 1. Januar 2005 ist das neue Gesetz über die Familienzulagen (KFZG; BR 548.100) in Kraft getreten. Somit sind bei der Beurteilung der Aufhebung der Beitragspflicht und der Verrechenbarkeit der Zulagen mit den Beiträgen einerseits die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2004 und andererseits jene ab dem 1. Januar 2005 gesondert zu beurteilen.