1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2005. Zu beurteilen ist einerseits, ob die Beitragspflicht des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbender beendet werden kann, und andererseits, ob die Verrechnung der Beiträge mit den Familienzulagen zu Recht erfolgte. Nicht beurteilt werden können allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Kinderzulagen im Kanton ... Ob dort Ansprüche bestehen, bleibt auf entsprechenden Antrag der Anspruchsberechtigten den … Behörden vorbehalten.