Vorliegend sei aber weder das eine noch das andere der Fall. Gemäss der Praxis der Kasse wäre allenfalls eine Sistierung der Beitragspflicht des Selbständigerwerbenden möglich. Allerdings nur, falls dessen zu 100% angestellter (geschiedener) Ehegatte als Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf bündnerische Kinderzulagen habe und diesem der Anspruch zustehe. Diese Praxis könne hier aber nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin keiner 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Verrechnung der Zulagen mit den Finanzierungsbeiträgen sei nicht zu beanstanden, da sie gesetzlich vorgesehen sei.