3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragte die FAK Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass weder unter altem Recht, das bis zum 31. Dezember 2004 galt, noch unter neuem Recht ab 1. Januar 2005 eine Aufhebung der Beitragspflicht des Ex-Ehemannes möglich sei. Die Beitragspflicht eines Selbständigerwerbenden, der die Unterstellung verlangt habe, ende erst, wenn das den Anspruch begründende Kind mindestens das 16. Altersjahr vollendet habe oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. Vorliegend sei aber weder das eine noch das andere der Fall.