Sie machte geltend, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt nur alle drei Monate Fr. 553.80 für beide Kinder zusammen ausbezahlt würden, da es zu einer Verrechnung der Kinderzulagen mit den Beiträgen des Vaters für die Familienzulagen komme. Falls ihr nun aber der Anspruch zum Bezug von Familienzulagen zugesprochen würde, stünde ihr jeden Monat ein Betrag in beinahe dieser Grössenordnung zu.