2. Die Betroffene erhob daraufhin am 11. April 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene FAK-Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei das Recht zum Bezug von Kinderzulagen zuzusprechen, da sie einer 80%-igen Erwerbstätigkeit im Kanton … nachgehe. Sie machte geltend, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt nur alle drei Monate Fr. 553.80 für beide Kinder zusammen ausbezahlt würden, da es zu einer Verrechnung der Kinderzulagen mit den Beiträgen des Vaters für die Familienzulagen komme.