c) Am 3. Januar 2005 stellte … bei der FAK den Antrag, die vollen Kinderzulagen gemäss neuem kantonalen Familienzulagengesetz als Arbeitnehmende zu beziehen. Sie habe mit dem Betrieb des ehemaligen Ehemannes nichts mehr zu tun, sondern arbeite zu 80% für eine Firma im Kanton ... Die Kinder stünden unter ihrer Obhut. Die Bestätigung des Arbeitspensums und das Scheidungsurteil hätte die Kasse bereits vorgängig zugestellt erhalten. Diesem Antrag entsprach die Kasse mit Verfügung vom 20. Januar 2005 nicht, da die Beitragspflicht des ehemaligen Ehemanns der Antragstellerin nicht sistiert werden könne.