Mit Verfügung vom 1. September 2003, welche anschliessend unangefochten in Rechtskraft erwuchs, gab die Kasse der Mutter bekannt, dass sie für die Kinder … und … ab 1. Juli 2003 bis 30. April 2005 resp. 31. August 2006 – anstelle von … – Anspruch auf die Kinderzulagen habe und diese Zulagen mit den Beiträgen des Vaters verrechnet würden („Netto-Familienzulage“).