b) Mit Schreiben vom 4. August 2003 an die FAK bat die Mutter um sofortige Änderung der Kinderzulagenauszahlung auf ihr eigenes Konto. Beide Kinder seien bei der Scheidung ihr zugesprochen worden und sie komme für deren Unterhalt auf, so dass eine Verrechnung der Kinderzulagen mit den Beiträgen aus dem Geschäft ihres Mannes nicht erfolgen dürfe. Mit Verfügung vom 1. September 2003, welche anschliessend unangefochten in Rechtskraft erwuchs, gab die Kasse der Mutter bekannt, dass sie für die Kinder … und … ab 1. Juli 2003 bis 30. April 2005 resp.