1. a) Aus der Ehe zwischen … und … entstammen die zwei Kinder …, geb. 19. April 1989, und …, geb. 26. August 1990. Am 31. Januar 1991 meldete sich …, der damalige Ehemann von …, als Selbständigerwerbender zum Bezug von Familienzulagen für die beiden Kinder an. Mit dieser Anmeldung verpflichtete er sich auch zur Beitragszahlung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1991 erfolgte die Unterstellung unter die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden (FAK) und die Bestätigung, dass der Gesuchsteller bis zum 30. April 2005 (für …) bzw. bis zum 31. August 2006 (für …) anspruchsberechtigt sei.