{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-43_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_43_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_43", "Checksum": "4afbfbf46b99a2b0a0d7401bd99c3390"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zwecks Bestreitung der Familienlasten sollte\nder Erwerbstätige in den Genuss von Kinderzulagen kommen, wofür er im\nGegenzug die entsprechenden FAK-Beiträge zu bezahlen hat. An seiner\nalleinigen Anspruchsberechtigung ändert sich nichts, auch wenn die Zulagen\nbestimmungsgemäss für den Lebensunterhalt der Kinder zu verwenden sind.\nEs gilt den tatsächlichen Verwendungszweck dieser familiären\nUnterstützungshilfe klar von der rechtlichen Bezugsberechtigung gemäss Art.\n6 Abs. 1 lit. b aFZG bzw. KFZG zu unterscheiden. Damit ist hinreichend\nerstellt, dass der Ex-Ehemann sowohl Gläubiger (Kinderzulagen) als auch\nSchuldner (FAK-Beiträge) der Vorinstanz ist, womit das Kriterium der\nGegenseitigkeit zweifelsfrei als erfüllt betrachtet werden muss (so auch VGE\n819/97). Untermauert wird diese Auffassung durch Art. 6 Abs. 3 der alten\nVollziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen (VVOzFZG; in\nKraft bis zum 31. Dezember 2004) und Art. 11 der Ausführungsbestimmungen\nzum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG; BR 548.120; in Kraft seit\ndem 1. Januar 2005). Gemäss diesen Bestimmungen können die Zulagen an\nSelbständigerwerbende in der Höhe der geschuldeten Beiträge mit diesen\nverrechnet werden. Dass die Kinderzulagen seit einiger Zeit direkt an die\nBeschwerdeführerin ausbezahlt werden, ändert nichts an der Gegenseitigkeit.\nDie Bezugsberechtigung bezieht sich nämlich nach wie vor auf den\nehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und nicht auf diese selbst.\nc) Sowohl bei den monatlichen Kinderzulagen als auch bei den Beiträgen an die\nFAK handelt es sich um Geldleistungen. Die zur Verrechnung gestellten\nAnsprüche sind somit unbestritten beides Geldforderungen und daher\ngleichartig.\n\nd) Fälligkeit bedeutet, dass die Erfüllung der Leistung gefordert werden kann. Im\nvorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin mit der jährlichen\nBeitragsverfügung die für diesen Zeitraum zu entrichtenden Beiträge an die\nFinanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende fest.\nGleichzeitig gab sie bekannt, dass die Beiträge mit den Familienzulagen\nverrechnet würden. Zur Zahlung der laufenden Beiträge wurde jeweils eine\nRechnung zugestellt, welche innert zehn Tagen zu begleichen war. Nach\nAblauf der Zahlungsfrist waren die laufenden Beiträge fällig. Somit ist auch\ndie dritte Voraussetzung für die Verrechenbarkeit gegeben.\n\ne) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid in\njeder Beziehung rechtens ist. Die Aufhebung der Beitragspflicht des\nehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zu Recht verweigert.\nDie Verrechnung der Beitragsforderung mit den Familienzulagen war\nrechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Anzumerken bleibt,\ndass das eine Kind, nämlich …, mittlerweilen das 16. Altersjahr vollendet hat.\nFalls weiterhin Familienzulagen für sie geltend gemacht werden können,\nkönnte sich allenfalls daraus eine neue rechtliche Lage bezüglich Fortdauer\nder Beitragspflicht des Ex-Ehemannes ergeben.\n\n4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVersicherungsgericht nach Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos\nist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}