{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-43_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_43_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_43", "Checksum": "4afbfbf46b99a2b0a0d7401bd99c3390"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Somit sind bei der Beurteilung der Aufhebung der\nBeitragspflicht und der Verrechenbarkeit der Zulagen mit den Beiträgen\neinerseits die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2004 und andererseits jene\nab dem 1. Januar 2005 gesondert zu beurteilen. Es liegt hier ein Fall von\nunechter Rückwirkung vor, denn bei der Anwendung des neuen Rechts wird\nauf Verhältnisse abgestellt, welche unter der Herrschaft des alten Rechts\nentstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.\nNach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die\nRechtmässigkeit eines Entscheides gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses\ndes angefochtenen Einspracheentscheides gegebenen Sachverhalts (BGE\n128 V 174 E. 4a, 116 V 246 E. 1a und 112 V 70 E. 4). Neu wird ab 1. Januar\n2005, gestützt auf Art. 22 KFZG, Beschwerde ans Verwaltungsgericht\nerhoben und nicht mehr Rekurs, wie es Art. 15 aFZG noch bis zum 31.\nDezember 2004 vorsah.\n\nb) Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c aFZG konnten sich Selbständigerwerbende auf\nAntrag dem Gesetz unterstellen. Falls die Unterstellung verlangt wurde,\ndauerte sie bis zum Zeitpunkt, in welchem das den Anspruch begründende\nKind mindestens das 16. Altersjahr vollendet hatte oder die selbständige\nErwerbstätigkeit aufgegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf diese\nBestimmung keine nachträgliche Aufhebung der Beitragspflicht möglich.\nKeines der Kinder hatte bis zum 31. Dezember 2004 das 16. Altersjahr\nvollendet und der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin war nach wie\nvor als Selbständigerwerbender tätig. Falls beide Eltern aufgrund des\nGesetzes die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen erfüllt\nhätten, bestimmte Art. 8 aFZG, dass der Anspruch auf Familienzulagen bei\ngeschiedenen Eltern jenem Elternteil zustehe, dem die Obhut der Kinder\nanvertraut sei. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Obhut über die Kinder,\nwar allerdings gar nie zum Bezug von bündnerischen Familienzulagen nach\naFZG berechtigt. Somit gelangt dieser Artikel nicht zur Anwendung.\n\nc) Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG besagt neu ebenfalls, dass die Unterstellung eines\nSelbständigerwerbenden mindestens bis zu dem Zeitpunkt dauert, in\nwelchem das den Anspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet\nhat oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben wird. Auch unter neuem\nRecht sind die Voraussetzungen zur Beendigung der Unterstellung somit nicht\nerfüllt. Da die Beschwerdeführerin zudem die Voraussetzungen für den Bezug\nder Familienzulagen nach KFZG nicht erfüllt, kommt es nicht zu einer\nAnspruchskonkurrenz gemäss Art. 8 KFZG. Falls das der Fall gewesen wäre,\nhätte die Beschwerdegegnerin, ihrer Praxis folgend, allenfalls eine Sistierung\nder Beitragspflicht des Ex-Ehemannes in Betracht gezogen. Jedoch nur, wenn\ndie Beschwerdeführerin zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.\nDas ist vorliegend aber nicht der Fall.\n\n3. a) Zu prüfen bleibt somit, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung auch im\nkonkreten Fall vorgelegen haben. Analog dem für die zivilrechtlichen\nForderungen nachempfundenen Art. 120 Abs. 3 OR müssen auch im\nöffentlichen Recht bei der Verrechnung von Geldforderungen stets drei\nVoraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.). Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn\nForderung und Gegenforderung denselben Rechtsträger betreffen\n(Gegenseitigkeit), wenn sie inhaltlich gleich gelagert sind (Gleichartigkeit) und\nwenn die zur Verrechnung gestellte Forderung überhaupt einklagbar ist\n(Fälligkeit).\n\n"}