{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-43_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_43_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbbd95e5f0b535953c05269f2901494c0f0dbc97108283c01331cfd7fbaef688d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_43", "Checksum": "4afbfbf46b99a2b0a0d7401bd99c3390"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Am 31. Januar 1991 meldete sich\n…, der damalige Ehemann von …, als Selbständigerwerbender zum Bezug\nvon Familienzulagen für die beiden Kinder an. Mit dieser Anmeldung\nverpflichtete er sich auch zur Beitragszahlung. Mit Verfügung vom 2.\nDezember 1991 erfolgte die Unterstellung unter die Familienausgleichskasse\ndes Kantons Graubünden (FAK) und die Bestätigung, dass der Gesuchsteller\nbis zum 30. April 2005 (für …) bzw. bis zum 31. August 2006 (für …)\nanspruchsberechtigt sei.\n\nb) Mit Schreiben vom 4. August 2003 an die FAK bat die Mutter um sofortige\nÄnderung der Kinderzulagenauszahlung auf ihr eigenes Konto. Beide Kinder\nseien bei der Scheidung ihr zugesprochen worden und sie komme für deren\nUnterhalt auf, so dass eine Verrechnung der Kinderzulagen mit den Beiträgen\naus dem Geschäft ihres Mannes nicht erfolgen dürfe. Mit Verfügung vom 1.\nSeptember 2003, welche anschliessend unangefochten in Rechtskraft\nerwuchs, gab die Kasse der Mutter bekannt, dass sie für die Kinder … und …\nab 1. Juli 2003 bis 30. April 2005 resp. 31. August 2006 – anstelle von … –\nAnspruch auf die Kinderzulagen habe und diese Zulagen mit den Beiträgen\ndes Vaters verrechnet würden („Netto-Familienzulage“).\n\nc) Am 3. Januar 2005 stellte … bei der FAK den Antrag, die vollen Kinderzulagen\ngemäss neuem kantonalen Familienzulagengesetz als Arbeitnehmende zu\nbeziehen. Sie habe mit dem Betrieb des ehemaligen Ehemannes nichts mehr\nzu tun, sondern arbeite zu 80% für eine Firma im Kanton ... Die Kinder stünden\nunter ihrer Obhut. Die Bestätigung des Arbeitspensums und das\nScheidungsurteil hätte die Kasse bereits vorgängig zugestellt erhalten.\nDiesem Antrag entsprach die Kasse mit Verfügung vom 20. Januar 2005\nnicht, da die Beitragspflicht des ehemaligen Ehemanns der Antragstellerin\nnicht sistiert werden könne.\n\nd) Dagegen erhob … am 17. Februar 2005 Einsprache, welche mit Entscheid\nvom 17. März 2005 abgewiesen wurde.\n\n2. Die Betroffene erhob daraufhin am 11. April 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene\nFAK-Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei das Recht zum Bezug\nvon Kinderzulagen zuzusprechen, da sie einer 80%-igen Erwerbstätigkeit im\nKanton … nachgehe. Sie machte geltend, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt nur\nalle drei Monate Fr. 553.80 für beide Kinder zusammen ausbezahlt würden,\nda es zu einer Verrechnung der Kinderzulagen mit den Beiträgen des Vaters\nfür die Familienzulagen komme. Falls ihr nun aber der Anspruch zum Bezug\nvon Familienzulagen zugesprochen würde, stünde ihr jeden Monat ein Betrag\nin beinahe dieser Grössenordnung zu.\n\n3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragte die FAK Abweisung der Beschwerde. Sie\nmachte geltend, dass weder unter altem Recht, das bis zum 31. Dezember\n2004 galt, noch unter neuem Recht ab 1. Januar 2005 eine Aufhebung der\nBeitragspflicht des Ex-Ehemannes möglich sei. Die Beitragspflicht eines\nSelbständigerwerbenden, der die Unterstellung verlangt habe, ende erst,\nwenn das den Anspruch begründende Kind mindestens das 16. Altersjahr\nvollendet habe oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben\nwerde. Vorliegend sei aber weder das eine noch das andere der Fall. Gemäss\nder Praxis der Kasse wäre allenfalls eine Sistierung der Beitragspflicht des\nSelbständigerwerbenden möglich. Allerdings nur, falls dessen zu 100%\nangestellter (geschiedener) Ehegatte als Arbeitnehmer ebenfalls einen\nAnspruch auf bündnerische Kinderzulagen habe und diesem der Anspruch\nzustehe. Diese Praxis könne hier aber nicht zur Anwendung gelangen, da die\nBeschwerdeführerin keiner 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die\nVerrechnung der Zulagen mit den Finanzierungsbeiträgen sei nicht zu\nbeanstanden, da sie gesetzlich vorgesehen sei.\n\nb) Trotz Aufforderung reichte … innert Frist keine Vernehmlassung ein.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 17. März 2005. Zu beurteilen ist einerseits, ob\ndie Beitragspflicht des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin als\nSelbständigerwerbender beendet werden kann, und andererseits, ob die\nVerrechnung der Beiträge mit den Familienzulagen zu Recht erfolgte.\nNicht beurteilt werden können allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin\nauf Kinderzulagen im Kanton ... Ob dort Ansprüche bestehen, bleibt auf\nentsprechenden Antrag der Anspruchsberechtigten den … Behörden\nvorbehalten.\n\n"}