5. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten zirka 16'000 Franken zweckbestimmt ans Betreibungsamt geleistet, dieses habe den Betrag jedoch nicht an die Ausgleichskasse ausbezahlt. Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft darlegen kann, betrifft diese Zahlung nicht die vorliegenden Ausstände, sondern Vorperioden und steht auch in Zusammenhang mit der bei ihr versicherten Firma.