Selbst wenn der Firma in den Zahlungsvereinbarungen Erleichterungen gewährt wurden, musste den Beschwerdeführern bewusst sein, dass sie es mit dem Ausstand der Beiträge gar nicht so weit hätten kommen lassen dürfen und dass sie nicht weiterhin von den Löhnen paritätische Beiträge abziehen durften, ohne diese - zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen - der Ausgleichskasse zu überweisen. Ebenso mussten sie wissen, dass es sich bei diesen Beiträgen um privilegierte Forderungen der Ausgleichskasse handelte, dass die Zweckentfremdung der vom Lohn abgezogenen Beiträge einen Straftatbestand bildet (Art. 87 Abs. 3 AHVG), und