Gemäss diesem musste die Beschwerdegegnerin die Firma im Jahr 2003 zehn Mal mahnen und acht Mal einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. 2004 erfolgten bis zur Konkurseröffnung anfangs Mai drei Mahnungen und vier Zahlungsbefehle. Angesichts dieses über längere Zeit nicht pflichtgemässen Zahlungsverhaltens kann die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten den Sozialversicherungsbeiträgen stets besondere Priorität eingeräumt, nicht zutreffen. Dass ihr Verhalten in früheren Jahren pflichtgemäss war, vermag die Nachlässigkeit in den Jahren 2003 und 2004 nicht zu rechtfertigen.