Für die Zeit vor dem 19. Januar 2004 hatte … somit zwar keine formelle Organstellung, doch als Geschäftsführer erfüllte er die Funktion eines Organs (vgl. E.3). In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hatte er jeweils die Lohndeklarationen unterzeichnet und mit der Beschwerdegegnerin Verhandlungen betreffend Ausstände und Zahlungsvereinbarungen geführt. Für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge war er deshalb mitverantwortlich. Für die Zeit als einziger Verwaltungsrat ab dem 19. Januar 2004 ist die Organstellung von … offensichtlich und auch nicht bestritten.