52 Abs. 1 AHVG als Organ der versicherten Aktiengesellschaft haftbar. … war zwar bis am 19. Juni 2004 nicht Mitglied des Verwaltungsrates, doch fungierte er als Geschäftsführer und hatte Kollektivprokura zu zweien. Ab dem 19. Januar 2004 war er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates. Für die Zeit vor dem 19. Januar 2004 hatte … somit zwar keine formelle Organstellung, doch als Geschäftsführer erfüllte er die Funktion eines Organs (vgl. E.3).