Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren. … ist deshalb, wie er selber anerkennt, im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 AHVG als Organ der versicherten Aktiengesellschaft haftbar.