Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 129 V 11, 108 V 199). 4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin durch den Konkurs der bei ihr versicherten Firma ein Schaden in der Höhe von Fr. 7423.30 entstanden ist. Streitig sind indessen Fragen im Zusammenhang mit der subsidiären Haftung der Organe und dem Verschulden, welche nachstehend geprüft werden.