3. Ist oder war der Arbeitgeber eine juristische Person, so trifft deren Organe eine subsidiäre Haftung (BGE 113 V 257). Wer als Organ nach Art. 52 Abs. 1 AHVG belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, dass die betreffende Person tatsächlich die Funktion eines Organs erfüllt hat. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden trifft auch sämtliche Organe. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. So hat zum Beispiel nach Art. 722 Abs. 1 Ziff.