Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ein solcher Schaden kann nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) und nach der Lehre darin bestehen, dass die geschuldeten Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr erhältlich sind (Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S.99; BGE 121 III 388 E 3a).