Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 14 Abs. 1 AHVG hat der Arbeitgeber die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Bei Verletzung dieser Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht greift Art. 52 Abs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen.