Sie hätten die Ausgleichskasse frühzeitig über die Liquiditätsprobleme informiert und die in der Folge geschlossene Abzahlungsvereinbarung so lange wie möglich eingehalten. Entlastend sei auch, dass sie zirka Fr. 16'000.- - zweckbestimmt ans Betreibungsamt geleistet hätten, dieses den Betrag jedoch nicht an die Ausgleichskasse ausbezahlt habe. Insgesamt hätten sie den Sozialversicherungsbeiträgen stets besondere Priorität eingeräumt. 4. Die Ausgleichskasse … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.