3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben … und … am 9. April 2005 fristund formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und machten zur Begründung geltend, sie seien nicht schadenersatzpflichtig, da sie kein Verschulden treffe. … habe erst ab 2004 dem Verwaltungsrat angehört und wäre, wenn überhaupt eine Schadenersatzpflicht bestehen würde, nur für die Zeit als Verwaltungsrat zu belangen.