{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-42_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_42", "Checksum": "7d0497eb055f23398a504364b9d1c5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2005 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie hätten die Ausgleichskasse frühzeitig über die\nLiquiditätsprobleme informiert und die in der Folge geschlossene\nAbzahlungsvereinbarung so lange wie möglich eingehalten. Demgegenüber\nmacht die Beschwerdegegnerin geltend, bei den fraglichen Ausständen\nhandle es sich um Beiträge für das Jahr 2003. Die Rechnung betreffend\nAkontobeiträge für das 4. Quartal 2003 sei am 10. Dezember 2003 gestellt\nworden, und die Schlussabrechnung 2003 sei am 22. Januar 2004 erfolgt.\nTrotz Mahnungen und Betreibungen seien die Rechnungen nicht beglichen\nworden. Zudem seien die Beschwerdeführer ihren Verpflichtungen auch in\nden Vorperioden jeweils nur schleppend und erst nach erfolgten Mahnungen\nund Betreibungen nachgekommen. Ende 2003 habe ein Ausstand von Fr.\n17'074.85 bestanden, in welchem die vorliegenden Ausstände noch nicht\nenthalten seien. Die Beschwerdegegnerin kann ihre Vorbringen mit dem\nKontokorrent-Auszug beweisen. Gemäss diesem musste die\nBeschwerdegegnerin die Firma im Jahr 2003 zehn Mal mahnen und acht Mal\neinen Zahlungsbefehl zustellen lassen. 2004 erfolgten bis zur\nKonkurseröffnung anfangs Mai drei Mahnungen und vier Zahlungsbefehle.\nAngesichts dieses über längere Zeit nicht pflichtgemässen\nZahlungsverhaltens kann die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten\nden Sozialversicherungsbeiträgen stets besondere Priorität eingeräumt, nicht\nzutreffen. Dass ihr Verhalten in früheren Jahren pflichtgemäss war, vermag\ndie Nachlässigkeit in den Jahren 2003 und 2004 nicht zu rechtfertigen. Selbst\nwenn der Firma in den Zahlungsvereinbarungen Erleichterungen gewährt\nwurden, musste den Beschwerdeführern bewusst sein, dass sie es mit dem\nAusstand der Beiträge gar nicht so weit hätten kommen lassen dürfen und\ndass sie nicht weiterhin von den Löhnen paritätische Beiträge abziehen\ndurften, ohne diese - zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen - der\nAusgleichskasse zu überweisen. Ebenso mussten sie wissen, dass es sich\nbei diesen Beiträgen um privilegierte Forderungen der Ausgleichskasse\nhandelte, dass die Zweckentfremdung der vom Lohn abgezogenen Beiträge\neinen Straftatbestand bildet (Art. 87 Abs. 3 AHVG), und dass sie in Anbetracht\nder zunehmenden Verschuldung der Firma erst recht für die Bezahlung dieser\nBeiträge hätten sorgen müssen. Die Beschwerdeführer haben deshalb das\nausser Acht gelassen, \"was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage\nund unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen\". Es\nsind weder Umstände dargetan worden, welche ihr Verhalten als berechtigt\noder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür\nirgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten. Es muss deshalb der\nBeschwerdegegnerin darin beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführer\nihre Pflichten ohne genügende Rechtfertigungsgründe verletzt haben, so dass\nihr Verhalten als schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG zu werten ist.\n\n5. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten zirka 16'000 Franken\nzweckbestimmt ans Betreibungsamt geleistet, dieses habe den Betrag jedoch\nnicht an die Ausgleichskasse ausbezahlt. Wie die Beschwerdegegnerin\nglaubhaft darlegen kann, betrifft diese Zahlung nicht die vorliegenden\nAusstände, sondern Vorperioden und steht auch in Zusammenhang mit der\nbei ihr versicherten Firma.\n\n6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.\nGerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit.\na ATSG grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}