{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-42_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_42", "Checksum": "7d0497eb055f23398a504364b9d1c5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2005 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Wer als Organ nach Art. 52 Abs. 1\nAHVG belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien,\nsondern danach, dass die betreffende Person tatsächlich die Funktion eines\nOrgans erfüllt hat. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende\nVerschulden trifft auch sämtliche Organe. Vielmehr ist abzuwägen, ob und\ninwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf\ndessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist.\nSo hat zum Beispiel nach Art. 722 Abs. 1 Ziff. 3 OR die Verwaltung die mit der\nGeschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich\nregelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese\nPflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles \"mit aller\nSorgfalt\" zu erfüllen. Das setzt unter anderem voraus, dass der\nVerwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls\nergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten\neinschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer\nGrossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden\nkönnen, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der\nGeschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher\nbeispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über\nLohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des\nVerwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ\nder Firma ist oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus\nirgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die\nAbrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 129 V 11,\n108 V 199).\n\n4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin durch den\nKonkurs der bei ihr versicherten Firma ein Schaden in der Höhe von Fr.\n7423.30 entstanden ist. Streitig sind indessen Fragen im Zusammenhang mit\nder subsidiären Haftung der Organe und dem Verschulden, welche\nnachstehend geprüft werden.\n\nb) Bei der hier zur Diskussion stehenden Firma handelte es sich um ein relativ\nkleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und einem\nAktienkapital von Fr. 100'000.--. … war bis am 19. Januar 2004 Präsident des\nVerwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Einzige weitere Verwaltungsrätin war\n... Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom\nVerwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle\nwesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine\nBefugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit\nder Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine\nVerantwortung als Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren. …\nist deshalb, wie er selber anerkennt, im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 AHVG als\nOrgan der versicherten Aktiengesellschaft haftbar. … war zwar bis am 19.\nJuni 2004 nicht Mitglied des Verwaltungsrates, doch fungierte er als\nGeschäftsführer und hatte Kollektivprokura zu zweien. Ab dem 19. Januar\n2004 war er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates. Für die Zeit vor dem\n19. Januar 2004 hatte … somit zwar keine formelle Organstellung, doch als\nGeschäftsführer erfüllte er die Funktion eines Organs (vgl. E.3). In seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer hatte er jeweils die Lohndeklarationen\nunterzeichnet und mit der Beschwerdegegnerin Verhandlungen betreffend\nAusstände und Zahlungsvereinbarungen geführt. Für die ordnungsgemässe\nAbrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge war er deshalb\nmitverantwortlich. Für die Zeit als einziger Verwaltungsrat ab dem 19. Januar\n2004 ist die Organstellung von … offensichtlich und auch nicht bestritten.\nSowohl Karl als auch … sind somit mit Bezug auf die vorliegend streitige\nSchadenersatzforderung als subsidiär haftbare Organe der konkursiten Firma\nzu qualifizieren.\n\n"}