{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-42_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe17b937cea9aae48cb2f581359bcbad4b4f00937de1d4f0bfc49c8b34ed10a81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_42", "Checksum": "7d0497eb055f23398a504364b9d1c5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2005 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2004 Verwaltungsratspräsident der … AG. … war\nbis am 19. Januar 2004 deren Geschäftsführer und ab dann Mitglied des\nVerwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Über die Firma wurde am 4. Mai 2004\nder Konkurs eröffnet und am 1. Juli 2004 mangels Aktiven wieder eingestellt.\nDabei entgingen der Ausgleichskasse …, der die … AG angeschlossen war,\nausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7’423.30.\n\n2. Am 2. September 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse … zur Zahlung von\nFr. 7’423.30 Schadenersatz. Gegen diese Verfügung erhoben … und …\ngemeinsam Einsprache. Am 2. November 2004 verpflichtete die\nAusgleichskasse auch … zur Zahlung von Fr. 7’423.30 Schadenersatz. Auch\ngegen diese Verfügung erhoben … und … gemeinsam Einsprache. Mit\nEntscheid vom 2. März 2005 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab.\n\n3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben … und … am 9. April 2005 fristund formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nund machten zur Begründung geltend, sie seien nicht schadenersatzpflichtig,\nda sie kein Verschulden treffe. … habe erst ab 2004 dem Verwaltungsrat\nangehört und wäre, wenn überhaupt eine Schadenersatzpflicht bestehen\nwürde, nur für die Zeit als Verwaltungsrat zu belangen. Während 50 Jahren\nseien in ihrer Firma von der Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrollen\ndurchgeführt worden, und es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben.\nSie hätten die Ausgleichskasse frühzeitig über die Liquiditätsprobleme\ninformiert und die in der Folge geschlossene Abzahlungsvereinbarung so\nlange wie möglich eingehalten. Entlastend sei auch, dass sie zirka Fr. 16'000.-\n- zweckbestimmt ans Betreibungsamt geleistet hätten, dieses den Betrag\njedoch nicht an die Ausgleichskasse ausbezahlt habe. Insgesamt hätten sie\nden Sozialversicherungsbeiträgen stets besondere Priorität eingeräumt.\n\n4. Die Ausgleichskasse … beantragte die Abweisung der Beschwerde.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nach Art. 14 Abs. 1 AHVG hat der Arbeitgeber die Beiträge vom Einkommen\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu\nbringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.\nBei Verletzung dieser Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht greift Art. 52\nAbs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitgeber, der durch\nabsichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der\nVersicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ein solcher Schaden\nkann nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) und\nnach der Lehre darin bestehen, dass die geschuldeten Beiträge infolge\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr erhältlich sind\n(Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S.99;\nBGE 121 III 388 E 3a).\n\n2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach\ndem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich\noder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat. Absicht beziehungsweise\nVorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art.\n52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es\nsich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die\ndiesbezügliche Praxis des EVG ist streng. So darf die Ausgleichskasse,\nwelche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften\nentstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber\ndie Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat,\nsofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die\nSchuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben,\nwenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer\nAktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (zum\nganzen Abschnitt: BGE 129 V 11, 108 V 199).\n\n"}