Der Versichertenstatus zum Bezug allfälliger ALV-Taggelder ist bei der Gesuchstellerin deshalb im erwähnten Umfang der Teilarbeitslosigkeit klar zu bejahen, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen laut Art. 8 AVIG diesbezüglich noch einer abschliessenden Prüfung zu unterziehen hat. c) Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die ganze Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.