Umgekehrt ergibt sich daraus aber eben so klar, dass auf den Lohneinkünften als UE (20% Sekretärin bzw. hier im Besonderen 20-30% als arbeitslose Dozentin der insolventen …) stets korrekt AHV-Beiträge nach Art. 5 AHVG entrichtet wurden, weshalb im Resultat auch nicht ersichtlich ist, wieso Art. 1a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG angesichts des Stellenverlustes als vormals beitragspflichtige UE im Umfang von 20-30% nicht anwendbar sein sollte. Der Versichertenstatus zum Bezug allfälliger ALV-Taggelder ist bei der Gesuchstellerin deshalb im erwähnten Umfang der Teilarbeitslosigkeit klar zu bejahen, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen laut Art.