Bei einer differenzierteren und sachlich gerechtfertigten Betrachtungsweise ergibt sich im Gegenteil, dass für die Erwerbseinkünfte als SE (50% als Naturheilpraktikerin) AHV-Beiträge nach Art. 8 AHVG geleistet wurden und somit nur eine allfällige Arbeitslosigkeit auf diesem eigenverantwortlichen Haupterwerbszweig nicht von der ALV abgedeckt sein würde. Umgekehrt ergibt sich daraus aber eben so klar, dass auf den Lohneinkünften als UE (20% Sekretärin bzw. hier im Besonderen 20-30% als arbeitslose Dozentin der insolventen …) stets korrekt AHV-Beiträge nach Art. 5 AHVG entrichtet wurden, weshalb im Resultat auch nicht ersichtlich ist, wieso Art.