Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar ist es richtig, dass das AHV-Beitragsstatut der UE (Art. 5 AHVG) und der SE (Art. 8 AHVG) unterschiedlich geregelt sind und das AVIG im Grundsatz rein auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer-/Innen ausgerichtet ist, was mit der Aufzählung in Art. 1a AVIG zweifelsfrei dokumentiert wird. Diese Tatsachen bedeuten aber trotzdem nicht, dass eine freiwillige Aufteilung des vollzeitlichen Arbeitspensums in einen Teil SE und einen Teil UE schon allein deshalb die Anwendbarkeit des AVIG verunmöglichen sollte. Bei einer differenzierteren und sachlich gerechtfertigten Betrachtungsweise ergibt sich im Gegenteil,