b) Ausgangspunkt für den Versichertenstatus bildet Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, worin bestimmt wird, dass das AHV-Beitragsstatut sowie das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit hierfür massgebend seien. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass eine im Haupterwerb als SE gemeldete Person damit zum vornherein nicht in den Genuss einer Arbeitslosenentschädigung kommen könnte, was die Prüfung der in Art. 8 AVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen vorweg unnötig erscheinen lasse. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen.