Unbestritten ist zudem, dass sie weiterhin teils SE (50% als Naturheilpraktikerin mit Praxis) und teils UE (20% als Sekretärin) war. Strittig ist demnach einzig, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die partiell eingetretene Arbeitslosigkeit seit Aug. 04 hat, obschon sie doch zur Hauptsache als Selbständigerwerbende bei der AHV-Versicherung gemeldet und beitragspflichtig war.