1. a) Nach Art. 8 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG gilt als zum Teil arbeitslos, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte seit dem 10. August 2004 teilweise arbeitslos ist, weil ein Teil ihrer UE (20-30% als Dozentin) infolge Konkurses der damaligen Arbeitgeberin (…) weggefallen ist.