3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde und damit Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In Wiederholung ihrer früheren Ausführungen hielt sie erneut fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung davon abhänge, ob eine Person AHV-Beiträge aus selbständiger oder eben unselbständiger Erwerbstätigkeit [SE oder UE] geleistet habe. SE seien nicht versichert und könnten sich auch nicht freiwillig versichern.