Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV- Beitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung mangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht massgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50% Heilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als Lehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt Beiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei. Jede andere Betrachtungsweise würde namentlich die so genannten „Portfolio- bzw. Cappuccinoworker/- Innen“