eventuell um Rückweisung zur Neubeurteilung an die ALK. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV- Beitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung mangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht massgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50% Heilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als Lehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt Beiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei.