2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 14.03.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung ab August 2004; eventuell um Rückweisung zur Neubeurteilung an die ALK.