c) Mit Verfügung vom 18.10.2004 lehnte die ALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass bloss Verdienstausfälle aus UE versichert seien; sie aber seit Herbst 2000 nachweislich als SE im Haupterwerb erfasst und beitragspflichtig sei, womit die Ausrichtung von Taggeldern (mangels Versichertenstatus) vorab ausser Betracht falle. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die ALK mit Entscheid vom 14.02.2005 vollumfänglich ab.