{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-35_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6cd085a39c685f3cf20c87c51942607d13499abd98ac5d26832c7f4c5d296dc11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6cd085a39c685f3cf20c87c51942607d13499abd98ac5d26832c7f4c5d296dc11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_35", "Checksum": "ef7fbaf6b3a852ab9c126e83f75e8d78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 27.05.2005 S 2005 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:24", "Checksum": "542f41e4e37038fa6046ef5b70adb5ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Ausgangspunkt für den Versichertenstatus bildet Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG,\nworin bestimmt wird, dass das AHV-Beitragsstatut sowie das Einkommen\naus der unselbständigen Erwerbstätigkeit hierfür massgebend seien. Die\nVorinstanz leitet daraus ab, dass eine im Haupterwerb als SE gemeldete\nPerson damit zum vornherein nicht in den Genuss einer\nArbeitslosenentschädigung kommen könnte, was die Prüfung der in Art. 8\nAVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen vorweg unnötig erscheinen\nlasse. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar ist\nes richtig, dass das AHV-Beitragsstatut der UE (Art. 5 AHVG) und der SE\n(Art. 8 AHVG) unterschiedlich geregelt sind und das AVIG im Grundsatz\nrein auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer-/Innen ausgerichtet ist,\nwas mit der Aufzählung in Art. 1a AVIG zweifelsfrei dokumentiert wird.\nDiese Tatsachen bedeuten aber trotzdem nicht, dass eine freiwillige\nAufteilung des vollzeitlichen Arbeitspensums in einen Teil SE und einen\nTeil UE schon allein deshalb die Anwendbarkeit des AVIG verunmöglichen\nsollte. Bei einer differenzierteren und sachlich gerechtfertigten\nBetrachtungsweise ergibt sich im Gegenteil, dass für die Erwerbseinkünfte\nals SE (50% als Naturheilpraktikerin) AHV-Beiträge nach Art. 8 AHVG\ngeleistet wurden und somit nur eine allfällige Arbeitslosigkeit auf diesem\neigenverantwortlichen Haupterwerbszweig nicht von der ALV abgedeckt\nsein würde. Umgekehrt ergibt sich daraus aber eben so klar, dass auf den\nLohneinkünften als UE (20% Sekretärin bzw. hier im Besonderen 20-30%\nals arbeitslose Dozentin der insolventen …) stets korrekt AHV-Beiträge\nnach Art. 5 AHVG entrichtet wurden, weshalb im Resultat auch nicht\nersichtlich ist, wieso Art. 1a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG\nangesichts des Stellenverlustes als vormals beitragspflichtige UE im\nUmfang von 20-30% nicht anwendbar sein sollte. Der Versichertenstatus\nzum Bezug allfälliger ALV-Taggelder ist bei der Gesuchstellerin deshalb im\nerwähnten Umfang der Teilarbeitslosigkeit klar zu bejahen, was zur\nKonsequenz hat, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen laut\nArt. 8 AVIG diesbezüglich noch einer abschliessenden Prüfung zu\nunterziehen hat.\nc) Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEntscheid aufgehoben und die ganze Sache zu neuem Entscheid im Sinne\nder Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\ngrossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300), ausser hier nicht\nzutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung entfällt praxisgemäss.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene\nEntscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der\nErwägungen an die Arbeitslosenkasse (ALK) zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}